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Das Oberlandesgericht Oldenburg hält die §§ 146 Abs. 3, 134 Abs. 1 Nr. 1 des neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) teilweise für verfassungswidrig. Er hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hintergrund der Entscheidung ist ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landgericht Aurich und dem Amtsgericht Meppen. Seit dem 5. Oktober 2007 befindet sich ein Angeschuldigter wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft in der JVA Meppen, Abteilung Aurich. Die Staatsanwaltschaft Aurich hat Anklage vor dem Landgericht Aurich erhoben. Aus der Untersuchungshaft hat der Angeschuldigte mehrere Briefe geschrieben, die nicht an den Adressaten weitergeleitet worden sind, weil es bis heute an einer Briefkontrolle fehlt. Wer diese vorzunehmen hat, ist Gegenstand des Zuständigkeitsstreits zwischen den Gerichten. Nach der Strafprozessordnung wäre für die Briefkontrolle ab Anklagerhebung das Landgericht Aurich zuständig. Nach dem seit 1. Januar 2008 geltenden NJVollzG ist das Amtsgericht Meppen, als das Gericht, in dessen Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, zuständig. In dem seit 1. Januar geltenden NJVollzG ist nämlich geregelt, dass das Gericht am Sitz der Vollzugsbehörde die Briefkontrolle von Untersuchungsgefangenen durchzuführen hat. Bislang lag diese Aufgabe bei den jeweiligen Ermittlungsrichtern und Staatsanwaltschaften.
Niedersachsen hat als erstes Bundesland von der mit der Föderalismusreform geschaffe-nen neuen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder auf dem Gebiet des Justizvollzugs Gebrauch gemacht. Allerdings gilt diese Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nur für den Untersuchungshaftvollzug, nicht aber für das Strafverfahrensrecht, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Nach Auffassung des vorlegenden Senats des Oberlandesgerichts gehört die richterliche Überwachung des Schriftwechsels von Untersuchungshäftlingen, die vor allem im Hinblick auf die in der StPO ge-regelten Haftgründe vorzunehmen sei, zu dem Bereich des dem Bundesgesetzgeber vorbehaltenen Untersuchungshaftrechts. Deshalb sei das Land Niedersachsen nicht befugt gewesen, die Zuständigkeit durch ein Landesgesetz abweichend zu regeln.
Das Bundesverfassungsgericht wird nunmehr zu entscheiden haben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.02.2008
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Dokument-Nr. 5609
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