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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein privater Autoverkäufer dann ein Fahrzeug zurücknehmen muss, wenn das Auto einen anderen Tachostand ausweist als in den Verkaufsunterlagen angegeben und der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen hat.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann aus Elsfleth im September 2015 im Landkreis Cuxhaven einen gebrauchten Mercedes für 8.000 Euro gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den
Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer daher zur Rücknahme des Wagens.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, dass er den Tachostand lediglich "laut Tacho" angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24526
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