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Der Heimvertrag mit Demenzpatienten kann grundsätzlich nicht wegen demenzbedingter Verhaltensauffälligkeiten gekündigt werden. Vielmehr ist dem Heimbetreiber grundsätzlich das Festhalten an dem Vertrag zumutbar. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2015 lebte eine an
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach liege kein wichtiger Grund zur Kündigung des Heimvertrags vor. Das behauptete Verhalten der Heimbewohnerin sei für die Heimbetreiberin zumutbar. Gegen diese Entscheidung legte die Heimbetreiberin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Recht zur Kündigung des Heimvertrags aus wichtigem Grund liege nicht vor, so dass der Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht bestehe.
Angesichts dessen, dass die Heimbetreiberin die Demenzerkrankung der Bewohnerin bei deren Aufnahme bekannt war und die Bewohnerin in der Demenzabteilung lebte, sei der Heimbetreiberin ein Festhalten am Vertrag aus Sicht des Oberlandesgerichts zumutbar. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten von Demenzpatienten sei hinzunehmen. Das von der Heimbetreiberin behauptete Verhalten der Heimbewohnerin habe sich noch im Rahmen dessen bewegt, was von dem Betreiber eines Pflegeheims vom demenzkranken Bewohnern einer dem Heim angegliederten Demenzabteilung noch hingenommen werden müsse.
Etwas anders könne gelten, so das Oberlandesgericht, wenn die Heimbewohnerin eine erhebliche Gefahr für sich oder andere darstellen würde. So lag der Fall hier aber nicht. Die Heimbetreiberin habe keinen durch die Heimbewohnerin verursachten Sach- oder Körperschaden dargetan.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29412
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