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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 06.01.2011
1 Ss 204/10 -

OLG Oldenburg: Angebot "Geld für Sex" erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung

Ansprechen einer Frau als Prostituierte ist ehrverletzend

Wer einem anderen für die Vornahme sexueller Dienste Geld anbietet, macht sich wegen Beleidigung strafbar. Das entschied der das Oberlandesgerichts.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten.

Täter nimmt durch Angebot ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf

Das Landgericht Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.

OLG: Landgericht wertet Handlung des Angeklagten zu Recht als strafbare Beleidigung

Die Revision des Angeklagten hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg keinen Erfolg. Der Senat entschied, dass das Landgericht die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe.

Kuss am Halsbereich gegen den Willen der Person stellt noch keine Herabsetzung oder Geringschätzung dar

Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom 1.Strafsenat entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person - und damit keine Beleidigung im Sinne des Strafgesetzbuches - zu sehen. Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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