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Das Entnehmen von Zahngold aus der Asche Verstorbener und das Weiterverkaufen des Goldes an Juweliere auf eigene Rechnung stellt eine Straftat dar. Eine Störung der Totenruhe ist jedoch nicht zu bemängeln, da durch eine maschinelle Aussonderung des Zahngolds in einen Sammelbehälter kein Zusammenhang zu einzelnen Verstorbenen gegeben ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nürnberg entschieden.
Die zwischen 31 und 56 Jahre alten Männer waren als städtische Arbeiter im Krematorium der Stadt Nürnberg auf dem Westfriedhof in unterschiedlichen Funktionen tätig. In den Jahren 2004 bis 2006 nahmen sie am Ende jeder Schicht das bei den Einäscherungen frei gewordene
Das Oberlandesgericht Nürnberg ist dem nicht gefolgt und hat nun sowohl die ergangenen Schuldsprüche wegen Verwahrungsbruchs, als auch die vom Landgericht verhängten Strafen bestätigt. Lediglich die Verurteilung wegen Störung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2009
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 8846
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