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Bleibt ein Angeklagter unentschuldigt von der Hauptverhandlung fern, so ist grundsätzlich als milderes Mittel die polizeiliche Vorführung anzuordnen. Der Erlass eines Haftbefehls ohne den Versuch der Vorführung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des
Der Erlass eines Haftbefehls komme in der Regel nur in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn der Versuch der Vorführung zum Termin gescheitert ist bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Anwesenheit des
Wenn das Gericht sofort zum Mittel des Haftbefehls greift, müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2024
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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