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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat Beschwerden von Eltern, denen Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts wegen ihrer Mitgliedschaft in der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" entzogen worden war, zurück gewiesen. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass körperliche Züchtigungen der Art, wie sie von Mitgliedern der "Zwölf Stämme" praktiziert werden, das Kindeswohl gefährden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Ansbach im Oktober 2014 mehreren Eltern, die der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" angehören, Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat diese Entscheidungen hinsichtlich zweier Elternpaare nunmehr im Ergebnis bestätigt. Für das Gericht stand fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder auch in Zukunft körperlich züchtigen würden, weil die Züchtigung mit der Rute nach den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft, die die betroffenen Eltern teilen, unabdingbar zur Kindererziehung gehört.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000 bestehe gemäß § 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen seien damit in der Erziehung unzulässig.
Körperliche Züchtigungen der Art, wie sie von Mitgliedern der "Zwölf Stämme" praktiziert werden, gefährden nach Auffassung des Oberlandesgerichts das
Zwar stelle eine Trennung der Eltern von ihren leiblichen Kindern den stärksten vorstellbaren staatlichen Eingriff in das Elternrecht dar. Der Schutz der Kinder sei in den konkreten Fällen aber durch mildere Maßnahme als die Trennung der Kinder von ihren Eltern nicht zu erreichen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 21165
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