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Abtreibung darf nicht mit dem nationalsozialistischen Massenmord gleichgesetzt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Unterlassungsklage eines Arztes teilweise statt, der Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt hatte und dafür öffentlich angegriffen worden war. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht ein Urteil desselben Gerichtes aus dem Jahr 2000 wegen eines Verfassungsverstoßes aufgehoben, mit dem das Begehren des Arztes in zweiter Instanz vollständig abgewiesen worden war.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 27. November 2006 ein Urteil des Landgerichtes Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 1999 teilweise bestätigt, in dem der Unterlassungsklage eines Arztes aus Nürnberg in vollem Umfang stattgegeben worden war. Danach kann der
Der
Einer wegen dieser drei Äußerungen erhobenen Unterlassungsklage gab das Landgericht Nürnberg-Fürth am 11. Februar 1999 in erster Instanz Recht. Die unterlegenen Verantwortlichen für die Flugblattaktion legten gegen dieses Urteil Berufung ein und hatten Erfolg. Am 28. September 2000 wies das Oberlandesgericht Nürnberg die Unterlassungsklage des Arztes in vollem Umfang ab. Der
Nach dem Willen der Bundesverfassungsrichter hatte das Oberlandesgericht Nürnberg nochmals darüber zu befinden, ob der
Nach der Auffassung des Oberlandesgericht Nürnberg hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 24. Mai 2006 bindend festgestellt, wie die Behauptungen „Kindermord im Mutterschoß“ und „damals: Holocaust, heute: Babycaust“ zu deuten sind. Auch habe das Bundesverfassungsgericht bereits die Entscheidung getroffen, dass der
Nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ( BVerfGG ) sind alle Gerichte an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes gebunden. Diese Bindungswirkung erfasst nicht nur den Entscheidungstenor, sondern auch all diejenigen Teile der Entscheidungsgründe, die für das Ergebnis von tragender Bedeutung waren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 28.11.2006
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Dokument-Nr. 3440
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