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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 12.09.2018
7 UF 931/18 -

Kindesentführung: Zurückgenommener Rückführungsantrag hat bei späterem neuem Rückführungsantrag auf Jahresfrist des Art. 12 Abs. 2 HKÜ keine Auswirkung

Nach abgelaufener Jahresfrist ist für Kindesrückführung Integration des Kindes in neuer Umgebung maßgeblich

Stellt ein sorgeberechtigtes Elternteil nach einer Kindesentführung durch das andere Elternteil einen Rückführungsantrag nach Art. 12 Abs. 1 des Haager Kindes­entführungs­über­einkommen (HKÜ) und nimmt ihm sogleich zurück, so hat dies bei einem späteren neuen Rückführungsantrag keine Auswirkung auf die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Nach Ablauf der Jahresfrist kommt es für die Kindesrückführung darauf an, ob sich das Kind in der neuen Umgebung integriert hat. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2016 trennten sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Die Eltern und die Kinder hatten die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnten in Spanien. Im Juni 2016 reiste die Kindesmutter zusammen mit den Kindern ohne Absprache mit dem Kindesvater nach Nürnberg und blieb dort. Der ebenfalls sorgeberechtigte Kindesvater beantragte daher im November 2016 beim Amtsgericht Nürnberg die Rückführung der Kinder gemäß dem HKÜ. Er nahm diesen Antrag einige Tage später aber wieder mit der Begründung zurück, ihm sei der genaue Aufenthalt der Kinder unbekannt. Im Mai 2018 beantragte der Kindesvater erneut die Kindesrückführung.

Amtsgericht wies Rückführungsantrag zurück

Das Amtsgericht Nürnberg wies den Rückführungsantrag zurück. Der Antrag sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 12 Abs. 2 HKÜ erhoben worden. Da die Kinder in der Zwischenzeit sich in Nürnberg integriert haben, scheide eine Rückführung aus. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Kindesrückführung

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Nach Art. 12 HKÜ ist der Rückführungsantrag binnen einer Frist von einem Jahr seit dem Zurückhalten der Kinder zu stellen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Ein rechtswidriges Zurückbehalten der Kinder durch die Kindesmutter sei seit Juni 2016 gegeben gewesen. Die Jahresfrist sei nicht durch den Rückführungsantrag von November 2016 gewahrt worden, weil dieser Antrag zurückgenommen wurde. Die Rücknahme eines Rückführungsantrags nach dem HKÜ führe dazu, dass der Antrag von Anfang an als nicht gestellt gelte.

Integration der Kinder in neuer Umgebung

Ist die Jahresfrist abgelaufen, so das Oberlandesgericht, komme es für die Kindesrückführung darauf an, ob sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht, so dass der Rückführungsantrag des Kindesvaters scheiterte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2018
    [Aktenzeichen: 102 F 1521/18]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 369Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 369
  • MDR 2019, 37Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 37
  • NJW-Spezial 2018, 710Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 710

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