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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 28.04.2006
5 U 130/06 -

Zur Haftung eines 7-jährigen Kindes für die Folgen eines Schusses mit einem Ball

Schadensentwicklung muss nicht konkret vorhergesehen werden

Ein 7-jähriges Kind muss einem Nachbarjungen dem infolge einer durch einen Ball zerstörten Leuchte ein Glassplitter ins Auge flog, der zu einer schweren Augenverletzung führte, 10.000 EUR Schmerzengeld zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Im Fall spielte ein 7-jähriger Junge mit Nachbarskindern auf einer Freifläche vor den Anwesen der Eltern Fußball. Beim Spiel fiel der Ball in die nahe gelegene Garagenabfahrt vor den Häusern. Wegen der an der Garage befindlichen Lampe hatte der Vater dort das Fußballspielen verboten. Als der (später verletzte) Nachbarjunge, dem der Ball gehörte, von der Mutter ins Haus gerufen wurde und diesen zurückverlangte, schoss der 7-Jährige nach einigen Zögern diesen aus der Garageneinfahrt zurück in Richtung Hauseingangstür. Der Ball traf zunächst das Treppengeländer des Hauseingangs und prallte dann an die neben der Türe angebrachte Außenleuchte. Durch das Geräusch des splitternden Glases aufgeschreckt, schaute der Nachbarjunge nach oben. In diesem Moment traf ihn ein herabfallender Glassplitter im rechten Auge, das dabei schwer verletzt wurde.

OLG: Junge muss haften

Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Jungen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 EUR. Der Junge hafte für den Schaden. § 828 Abs. 3 BGB stünde einer Haftung nicht entgegen. Ab einem Alter von 7 Jahren werde das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet. Sollte es dem Jungen an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit gemangelt haben, hätte er dies vortragen müssen. Schließlich habe der Junge schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit gehandelt. Kinder in der Altersgruppe des Schädigers wüssten, dass sie sich so zu verhalten haben, dass ihr Ball nicht gegen fremde Fenster, Außenlampen u. ä. pralle und diese beschädige. Zudem sei der Junge durch seinen Vater auf die von den Außenlampen ausgehende Gefahr hingewiesen worden. Der Eintritt des Schadens sei auch vorhersehbar gewesen. Dabei käme es nicht auf die Voraussehbarkeit des konkreten Schadens an. Es genüge die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigen Erfolges.

Junge im Rechtssinne für den Schaden verantwortlich

Auch wenn es sich im Fall um eine Verkettung unglücklicher Umstände handele, ändere dies nichts daran, dass der Junge im Rechtssinne für den Schaden verantwortlich sei.

der Leitsatz

BGB § 276 Abs. 2, § 828 Abs. 3

1. Ein 7 Jahre altes Kind ist jedenfalls dann in der Lage vorherzusehen, dass ein in Richtung eines an einer Hauseingangstür stehenden Kindes abgegebener Schuss mit einem Ball zur Beschädigung der dort angebrachten Außenlampe führen kann, wenn es von seinen Eltern zuvor auf solche Gefahren ausdrücklich hingewiesen worden ist.

2. Darauf, ob auch die weitere Schadensentwicklung - Augenverletzung durch von der Außenlampe herabfallende Glassplitter - vorhersehbar war, kommt es für die Haftung nicht an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2006
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg (pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Regensburg, Urteil vom 16.12.2005
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