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Unternimmt ein Nachtportier mit dem Fahrzeug eines Hotelgastes eine Schwarzfahrt und wird dabei das Fahrzeug beschädigt, haftet der Hotelbetreiber auf Zahlung von Schadensersatz. Denn diesem ist die Verletzung der sich aus dem Beherbergungsvertrag ergebenden Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel durch den Nachtportier zuzurechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Mai 2013 unternahm der
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Schadensersatzklage nur gegenüber dem Nachportier statt. Gegen die Hotelbetreiberin wies es die Klage jedoch ab. Ihr sei das Verhalten des Nachtportiers nicht zuzurechnen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg auf. Der Klägerin stehe auch gegen die Hotelbetreiberin ein Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27469
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