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Weist der Hersteller eines Mountainbikes nicht darauf hin, dass das Fahrrad nur eingeschränkt für Kunststücke genutzt werden kann und kommt es zu einem Rahmenbruch aufgrund einer dauerhaften Belastung durch Kunststücke, so haftet für den eingetretenen Schaden der Hersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Durchführung von dauerhaften Kunststücken, wie etwa Slides, Stoppies Wheelies oder Treppenabfahrten, kam es im Mai 2012 zu einem Rahmenbruch bei einem
Das Landgericht Weiden wies die Schadenersatzklage jedoch ab. Seiner Ansicht nach habe der Mountainbikehersteller für den Schaden nicht gehaftet. Der Sachverständige habe nämlich keinen Materialfehler, Produktmangel, Montagemangel oder Ähnliches finden können. Ein Mangel sei auch nicht darin zu sehen gewesen, dass das
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Radfahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem
Ein Verbraucher dürfe erwarten, so das Oberlandesgericht, dass ein Produkt so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbaren Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann. Ein Hersteller sei in diesem Zusammenhang verpflichtet auf die aus der Verwendung des Produkts resultierenden Gefahren hinzuweisen. Diese Warnpflicht erstrecke sich auch auf einen naheliegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch. Eine entsprechende Warnung sei jedoch unterblieben. Bei den vom
Soweit der Hersteller darauf verwies, dass sich das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19262
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