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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat - der Rechtsprechung des EGMR folgend - einem Kläger, der wegen psychischer Krankheit statt in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht war, eine Entschädigung zugesprochen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Oktober 1999 durch das Landgericht Regensburg wegen Mordes zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seit 18. Juli 2008 war der Kläger in der
Das Landgericht Regensburg wies die Klage ab. Nach Auffassung der Zivilkammer lagen die vom Bundesverfassungsgericht geforderten strengen Voraussetzungen für die
Gegen dieses Urteil legte der Kläger teilweise Berufung ein und verlangte nunmehr noch die Zahlung von 28.000 Euro
Der Kläger erhob zudem Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der Gerichtshof entschied am 7. Februar 2017, die Sache aus dem Register zu streichen, soweit es um die
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dem Kläger auf seine Berufung hin einen Betrag in Höhe von 6.800 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Schadensersatzbetrag deckt den Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis einschließlich 5. Mai 2011 ab, da dieser im Verfahren vor dem EGMR nicht streitgegenständlich war und von der versprochenen Zahlung der Bundesrepublik nicht umfasst wird. Das Gericht folgte der Rechtsprechung des EGMR, wonach die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK rechtmäßig ist, wenn sie in einem
Da im Übrigen die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24326
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