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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses hohe Anforderungen gelten, insbesondere kann ein solcher nicht angenommen werden, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat. Derjenige, der sich bewusst oder fahrlässig Gefahren aussetzt, willigt zwar nicht in die Schädigung ein, kann aber wegen Mitverschuldens verpflichtet sein, seinen Schaden ganz oder zum Teil selbst zu tragen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist die Krankenkasse des Geschädigten und verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz. Hintergrund ist ein tragischer Vorfall: Der Beklagte und der Geschädigte wollten gemeinsam das Benzin aus dem Tank eines stillgelegten Pkw ablassen. Beide lagen unter dem aufgebockten Fahrzeug. Zunächst bohrte der Geschädigte mit einem Akku-Schrauber ein kleines Loch in den Plastiktank, aus welchem sodann Benzin tropfte. Nach einiger Zeit übernahm der Beklagte den Akku-Schrauber, da er aus seiner Position besser an den Tank heran kam. Der Geschädigte hielt ein Auffangbehältnis unter das Loch; es lief dabei Benzin auf seine Hand und seine Kleidung. Bei den Bohrarbeiten durch den Beklagten bildeten sich Funken, wodurch es zu einer Verpuffung und zu einer Entzündung des Benzins kam. Der Geschädigte fing dadurch Feuer und erlitt erhebliche Verletzungen, u. a. eine Verbrennung dritten Grades des Handgelenks.
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten die Zahlung von 9.984,72 Euro und herhob entsprechende Klage. Bei dem genannten Betrag handelt es sich um Behandlungskosten, welche die Klägerin als Krankenkasse des Geschädigten aufwenden musste. Bereits in der Klage ging die Klägerin davon aus, dass der Geschädigte ein Mitverschulden von 50 % trage.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage statt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten, nämlich das Bohren, die Verletzungen des Geschädigten verursacht. Er habe auch fahrlässig gehandelt, da ihm die Gefährlichkeit seines Handelns bewusst hätte sein müssen. Der Haftung stehe weder der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr noch ein stillschweigender
Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg ein. Diese wurde durch das Oberlandesgericht Nürnberg jedoch zurückgewiesen. Das Gericht teilte die Auffassung des Landgerichts, wonach kein stillschweigender
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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