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Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte in der Berufungsinstanz über die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes gegen einen Lebensmittelhändler zu entscheiden. Der Senat gab der Klagepartei Recht und bestätigte damit das von der beklagten Partei angefochtene landgerichtliche Urteil.
Der klagende Wettbewerbsverband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebensmitteldiscounters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „-36 %“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 €“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangten Preis für das Produkt von „6,99 €“. Hinter der Preisangabe von „6,99 €“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 € und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 € erhältlich.
Das OLG sah in dieser Kombination der Preisinformation eine
Zwar darf ein Händler die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2024
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34418
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