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Der Vorschlag einer Finanzierungsberaterin, beim Kauf eines Hauses fehlendes Eigenkapital durch den Erwerb einer weiteren, voll finanzierten Immobilie zu ersetzen, stellt eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung dar, die dazu führt, dass die Bank nicht nur den Wohnungskauf rückgängig machen, sondern auch den Käufern Schadensersatz leisten muss. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollten die Kläger, ein junges Ehepaar russischer Abstammung, für sich und ihre zwei kleinen Kinder ein Reihenhaus erwerben. Sie hatten auch schon ein ganz bestimmtes Objekt am südlichen Stadtrand von Nürnberg im Auge, das ihnen gefiel. Als Problem stellte sich dabei aber heraus, dass die Eheleute keinerlei
Hilfesuchend wandten die in geschäftlichen Dingen gänzlich unerfahrenen Kläger sich daher an die Finanzberaterin B. Diese errechnete einen Kostenaufwand von 216.000 Euro für das Reihenhaus und vermittelte zwei Darlehen über insgesamt 171.000 Euro. Zusammen mit einem weiteren Kredit über 45.000 Euro, den ihnen ein anderer Finanzberater andiente, hätte das für den ersehnten
Dabei traf es sich - zumindest aus Sicht der Beraterin - gut, dass sie nicht nur Finanzberatungen durchführte, sondern auch zusammen mit ihrem Ehemann für eine Liegenschaftsgesellschaft – die im hiesigen Verfahren Beklagte – Immobilien vermittelte. Schnell hatte sie daher Bilder einer
Bald allerdings geriet die junge Familie in finanzielle Schieflage: Während sie die Darlehensraten für ihr Reihenhaus gerade noch regelmäßig aufbringen konnte, wurde die Finanzierung der
Dort hatten sie mit ihrer Klage auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags über die
Ganz anders wurde die Sach- und Rechtslage erst in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht Nürnberg beurteilt. Nachdem die Kläger dort eingehend zu den Umständen des Immobilienkaufs befragt worden waren, stellte sich heraus, dass sie die streitgegenständliche
Als "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung" wertete das Oberlandesgericht Nürnberg dieses Verhalten der Beklagten und sprach den Klägern Schadensersatz zu. Die Empfehlung der Beraterin B., das für den Erwerb eines Hauses fehlende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 11425
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