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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Sprungrevision eines Rechtsanwaltes verworfen, der vom Amtsgericht Nürnberg am 19.10.2005 wegen Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, weil er als Verteidiger in einem Strafverfahren Anträge verlesen hatte, in denen nationalsozialistisches Unrecht verharmlost und geleugnet wurde.
Der verurteilte Rechtsanwalt verteidigte im Frühjahr 2005 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth einen Angeklagten, dem neben anderen Straftaten Verunglimpfung des Staates und Volksverhetzung zur Last gelegt wurde. In der öffentlichen Hauptverhandlung vom 22.03.2005 stellte er für seinen Mandanten den Antrag, die Hauptverhandlung auszusetzen, um die Verfassungsmäßigkeit von § 130 Abs. 3 und Abs. 4 StGB ( Volksverhetzung durch Verharmlosung oder Leugnung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen ) überprüfen zu lassen.
In der verlesenen Antragsbegründung führte der verurteilte Rechtsanwalt dabei unter anderem aus, dass diese Vorschrift nur der „strafgerichtlichen Flankierung des Kollektivschuldwahns und der Absicherung des von den Protagonisten bundesdeutscher Politik () definierten Geschichtsmythos der Bundesrepublik Deutschland“ diene, dessen Kern die Behauptung der Ermordung von sechs Millionen europäischen Juden durch die Nationalsozialisten sei. Zwei am 29.03.2005 verlesene Beweisanträge wurden unter anderem damit begründet, dass „von einer Offenkundigkeit des Völkermordes an den Juden, insbesondere in den Gaskammern des Konzentrationslagers Auschwitz, nicht mehr gesprochen werden könne“. Das Amtsgericht Nürnberg wertete das Verhalten des Rechtsanwaltes als Volksverhetzung in zwei Fällen und verurteilte ihn deshalb am 19.10.2005 zu einer Geldstrafe. Mit seiner hiergegen eingelegten Sprungrevision hat der verurteilte Rechtsanwalt die Verletzung materiellen Rechtes gerügt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat nun das angegriffene Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg bestätigt und die zulässig eingelegte Sprungrevision des Rechtsanwalts als unbegründet verworfen. Dabei hat der Senat ausgeführt, dass sich der Rechtsanwalt in der Begründung des Aussetzungsantrages vom 22.03.2005 nicht auf eine Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 130 Abs. 3 StGB beschränkt, sondern unmissverständlich darauf abgehoben habe, dass der Holocaust nicht oder in wesentlich geringerem Umfang geschehen sei. Für einen unbefangenen Zuhörer sei hierdurch der Holocaust von dem Rechtsanwalt verharmlost und geleugnet worden. Die Begründung der beiden Beweisanträge vom 29.03.2005 habe letztlich nicht der Rechtfertigung der gestellten Anträge gedient, sondern nur zum Zweck gehabt, auf diesem Wege wiederum den Holocaust öffentlich infrage zu stellen bzw. zu leugnen. Ein sinnvoller Bezug zu der Verteidigung des Mandanten habe nicht bestanden, sodass von einem erlaubten Verteidigerverhalten keine Rede sein könne. Soweit eine Leugnung des Holocaust stattgefunden habe, sei unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, wie hierdurch ein Beitrag zur Sachaufklärung geleistet werden sollte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 18.05.2006
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