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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Autokäufer, bei dessen Fahrzeug zunächst ein Mangel vorhanden war, einen Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges hat, obwohl der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erwarb von der Beklagten einen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth beauftragte einen Sachverständigen damit, gutachterlich zu klären, ob das Fahrzeug mangelhaft sei. Dieser stellte bei Testfahrten fest, dass tatsächlich die Kupplungsüberhitzungsanzeige aufleuchtete und er 42 Minuten lang die Fahrt nicht fortsetzen konnte, bis diese erlosch.
Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hatte, spielte die Beklagte im Rahmen eines Servicetermins ein Softwareupdate auf, das möglicherweise - ohne dass der Kläger dem zugestimmt hätte - zur Folge hatte, dass die Warnmeldung nicht mehr angezeigt wurde. Bei seiner wiederholten Untersuchung konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen, dass die Überhitzungsanzeige aufleuchtete. Der Sachverständige konnte dabei nicht ermitteln, ob die Überhitzungsanzeige nunmehr lediglich abgeschaltet oder die Fehlfunktion beseitigt worden war. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung ab, dass der
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens habe. Für die Frage, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe oder nicht, sei auf den Moment abzustellen, in welchem er die Ersatzlieferung verlangt habe. Damals sei der
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Revision zugelassen, da die Frage, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts des Käufers (Behebung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) erfolgte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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Dokument-Nr. 24674
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