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Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisverfügung vom 10.08.2017
13 U 851/17 -

Dashcam-Aufzeichnungen dürfen zur Beweisführung über Verkehrsunfälle vor Gericht verwendet werden

Interesse an effektivem Rechtsschutz überwiegt Persönlichkeits­recht des Unfallgegners

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind ("Dashcam"), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeits­recht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens fuhr mit seinem Pkw Toyota auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses beschädigt wurde. In dem Lkw war eine Dashcam installiert, mit welcher das Unfallgeschehen aufgezeichnet wurde. Der Kläger behauptet, er habe verkehrsbedingt abgebremst und der Fahrer des Lkws der Beklagten sei ihm wegen zu hoher Geschwindigkeit und zu geringen Abstandes aufgefahren. Die Beklagten stellen das Unfallgeschehen hingegen so dar, dass der Kläger von der linken Spur über die mittlere auf die rechte Spur gewechselt sei und dann dort abrupt bis zum Stillstand abgebremst habe. Der Unfall sei trotz sofortiger Reaktion des Fahrers nicht vermeidbar gewesen.

Kläger hält Verwendung von Dashcam-Aufzeichnungen für unzulässig

Der Kläger verlangte vor dem Landgericht Regensburg Schadensersatz in Höhe von 14.941,77 Euro von den Beklagten. Er vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da dies einen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht darstelle.

Sachverständiger wertet Dashcam-Aufzeichnungen aus

Das Landgericht Regensburg holte zur Rekonstruktion des Unfalls ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist. Ohne Verwertung der Bilder aus der Dashcam könne er dagegen nicht feststellen, welche der beiden Unfalldarstellungen richtig sei.

LG weist Klage mit Verweis auf Ergebnisse der Dashcam-Auswertung ab

Das Landgericht Regensburg wies die Klage ab und begründete dies vor allem mit dem auf die Auswertung der Dashcam gestützten Sachverständigengutachten. Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein und wandte sich nochmals gegen die Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung, dass das Landgericht Regensburg seinem Urteil zu Recht die Dashcam-Aufzeichnungen zugrunde gelegt hat. Der Kläger nahm seine Berufung daraufhin zurück.

Voraussetzungen für Verwertungsverbot nicht gegeben

Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären ist. Ein Verwertungsverbot ergebe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.

Gericht verneint Verletzung von Intim- oder Privatsphäre

Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.

Im Fahrzeug sitzenden Personen praktisch nicht sichtbar

Die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führe ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde zudem bei der konkreten Fallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil diese ebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten Dashcam. Die Aufnahmen richteten sich nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei der Videoüberwachung oder dem Mitschnitt von Telefonaten der Fall sei. Vielmehr würden lediglich kurzzeitig und relativ klein die Bewegungen der Fahrzeuge abgebildet. Die im Fahrzeug sitzenden Personen seien praktisch nicht sichtbar.

Verwertungsverbot nicht aus Kunsturheberrecht ableitbar

Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgericht nichts anderes. Nach den dortigen Rechtsgrundlagen komme es letztlich auf die gleiche Güterabwägung an, die hier zugunsten der Beklagten ausfalle. Schließlich ergebe sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus dem Kunsturheberrecht. Es liege bereits kein "Bildnis" vor, da die Aufzeichnungen die Person des Klägers allenfalls schemenhaft abbilden würden.

Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts im konkreten Fall verwertbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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