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Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass Aufzeichnungen von Kameras, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Armaturenbrett installiert sind ("Dashcam"), in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen. Das Interesse des Beweisführers an einem effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör überwiege das Interesse des Unfallgegners an dessen Persönlichkeitsrecht insbesondere dann, wenn andere zuverlässige Beweismittel nicht zur Verfügung stünden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens fuhr mit seinem Pkw Toyota auf der Bundesautobahn A 5 in Höhe Karlsruhe, als der Lkw der Beklagten hinten links auf sein Fahrzeug auffuhr, wodurch dieses beschädigt wurde. In dem Lkw war eine
Der Kläger verlangte vor dem Landgericht Regensburg Schadensersatz in Höhe von 14.941,77 Euro von den Beklagten. Er vertrat in dem Prozess die Auffassung, dass die Dashcam-Aufzeichnungen nicht verwertet werden dürften, da dies einen Eingriff in sein
Das Landgericht Regensburg holte zur Rekonstruktion des Unfalls ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam durch Auswertung der Dashcam-Aufzeichnung zu dem Ergebnis, dass die Unfallversion der Beklagten zutreffend ist. Ohne Verwertung der Bilder aus der
Das Landgericht Regensburg wies die Klage ab und begründete dies vor allem mit dem auf die Auswertung der
Das Oberlandesgericht Nürnberg vertrat in einem Hinweisbeschluss die Auffassung, dass das Landgericht Regensburg seinem Urteil zu Recht die Dashcam-Aufzeichnungen zugrunde gelegt hat. Der Kläger nahm seine Berufung daraufhin zurück.
Das Oberlandesgericht führte aus, dass die Frage, ob die Aufzeichnungen verwertet werden dürfen, im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu klären ist. Ein Verwertungsverbot ergebe sich im vorliegenden Fall weder aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch aus dem Kunsturheberrecht oder datenschutzrechtlichen Normen.
Durch die Aufzeichnung werde nicht in die Intim- oder Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Sein Interesse bestehe lediglich darin, dass sein im öffentlichen Verkehrsraum stattfindendes Verhalten nicht für einen kurzen Zeitraum dokumentiert werde. Dem stehe das Interesse des Beklagten daran gegenüber, nicht auf der Grundlage unwahrer Behauptungen zu Unrecht verurteilt zu werden. Dies habe Vorrang gegenüber dem sehr geringfügigen Eingriff in die Interessen des Unfallgegners daran, dass sein Fahrverhalten nicht dokumentiert werde.
Die Tatsache, dass außer der Aufzeichnung des konkreten Unfallgeschehens auch Aufnahmen von Fahrzeugen Dritter erfolgt seien, führe ebenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot. Es gehe im Zivilprozess ausschließlich um die Verwertung der relevanten Sequenzen zum Unfallhergang und nicht um die Beurteilung von Sequenzen, die damit nicht in Zusammenhang stehen. Die Berücksichtigung von Drittinteressen würde zudem bei der konkreten Fallgestaltung auch deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot führen, weil diese ebenfalls nur minimal betroffen seien. Es gehe hier um Aufzeichnungen mit einer fest auf dem Armaturenbrett installierten und nach vorne gerichteten
Auch aus dem Datenschutzrecht ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgericht nichts anderes. Nach den dortigen Rechtsgrundlagen komme es letztlich auf die gleiche Güterabwägung an, die hier zugunsten der Beklagten ausfalle. Schließlich ergebe sich ein Verwertungsverbot auch nicht aus dem Kunsturheberrecht. Es liege bereits kein "Bildnis" vor, da die Aufzeichnungen die Person des Klägers allenfalls schemenhaft abbilden würden.
Die Aufzeichnungen waren daher nach Ansicht des Oberlandesgerichts im konkreten Fall verwertbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
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