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Bei einer Leihmutterschaft hat die Wunschmutter nach der Trennung vom Kindesvater keinen Anspruch auf Umgang wie die leibliche Mutter gemäß § 1684 BGB. Es kann sich aber aus § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht bei bestehender sozial-familiärer Beziehung ergeben. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich der Kinderwunsch eines in Bayern lebenden Ehepaars nicht wie gewünscht erfüllte, entschieden sie sich für eine
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Antragstellerin stehe kein Recht auf Umgang mit dem Kind zu. Sie könne ein solches nicht auf § 1684 BGB stützen, da sie mit dem Kind nicht verwandt sei. Sie habe das Kind nicht geboren. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie im Hinblick auf die vereinbarte
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts könne sich zwar ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30922
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