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Besuchskosten naher Angehöriger im Krankenhaus sind Heilungskosten, die der Unfallverursacher dem Verletzten im angemessenen Umfang erstatten muss. Zu den "nahen Angehörigen" in diesem Sinne zählt auch die nichteheliche Lebensgefährtin des Verletzten. Mit dieser Begründung sprach das Oberlandesgericht Nürnberg einem Radfahrer, der bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden war, 1.647 DM Schadensersatz zu. Diese Fahrt- und Übernachtungskosten hatten die Mutter des Unfallopfers und seine Lebensgefährtin aufgewendet, um den Verletzten während seines vielmonatigen Aufenthalts in mehreren Kliniken zu besuchen. Zu den häufigen Besuchen hatten die behandelnden Ärzte geraten. Sie versprachen sich davon eine günstigen Einfluss auf den Heilungsprozess.
Die Alleinschuld am Unfall trug unstreitig der beklagte Autofahrer. Er hatte bei einem Fahrspurwechsel den Radfahrer übersehen und ihn mit dem PKW erfasst. Durch den Aufprall wurde der Radfahrer lebensgefährlich verletzt. Es folgten langwierige und komplizierte Behandlungen in mehreren Kliniken. Erst nach eineinhalb Jahren war der Verletzte wieder so weit hergestellt, dass er aus der Rehabilitationsklinik entlassen werden konnte. In dieser Zeit erhielt er oft Besuch von seinen nächsten Angehörigen, nämlich seiner Mutter und seiner Lebensgefährtin. Insbesondere während seiner langen Bewusstlosigkeit saß seine Mutter täglich mehrere Stunden am Krankenbett. Als er sich Monate später zur Weiterbehandlung in ein auswärtiges Reha-Zentrum begeben musste, begleitete ihn seine Lebensgefährtin und hielt sich zwei Wochen lang dort auf. Dies tat sie auf ärztlichen Rat hin; die Frau sollte durch ihre Anwesenheit und ihren seelische Beistand die Rehabilitations-Behandlung begleiten und unterstützen.
Rechtslage:
Für Krankenbesuche der nächsten Angehörigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ihre Kosten zu den erstattungsfähigen Heilungskosten des Verletzten gehören. Ausschlaggebend hierfür ist die Überlegung, dass Besuche vertrauter Personen den Krankenhausaufenthalt erträglicher gestalten können und daher im weiteren Sinn zur Schadenswiedergutmachung gehören. Letztlich kommen sie mittelbar aber auch dem Schädiger selbst zugute. Denn solche Besuche können den Heilungsprozess fördern und beschleunigen; auf diese Weise tragen sie letztlich sogar zur Kostensenkung bei. Besuchskosten naher Angehöriger sind daher nach gefestigter Rechtsprechung vom schuldigen Unfallverursacher zu ersetzen.
Für Besuche der Lebensgefährtin des Verletzten kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg nichts anderes gelten. Durch ihre Anteilnahme, so die OLG-Richter, habe sie dem schwer verletzten Kläger deutlich gemacht, dass sie trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung weiter zu ihm stehe. Die hierdurch vermittelte Zuversicht sei geeignet gewesen, den Heilungsverlauf günstig zu beeinflussen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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Dokument-Nr. 2970
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