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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 28.12.2006
10 WF 1526/06 -

Homosexuelle Neigung des Ehemanns: Keine sofortige Scheidung

Homosexualität keine "unzumutbare Härte" iSd. § 1565 Abs. 2 BGB

Wenn Männer nach langjähriger Ehe homosexuelle Neigungen offenbaren, rechtfertigt das keine sofortige Scheidung. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Nürnberg über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht Regensburg zu entscheiden. Die Ehefrau hatte in dem dortigen Verfahren die sofortige Scheidung von ihrem Mann verlangt. Dieser hatte ihr nach 32-jähriger Ehe seine Homosexualität gestanden. Die Frau trug vor, dass die Fortführung der Ehe für sie unzumutbar sei und Härtegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorliege. Sie könne das Trennungsjahr nicht abwarten.

Das Oberlandesgericht Nürnberg half der Beschwerde nicht ab. Das Gericht sah in der Homosexualität keine "unzumutbare Härte", die eine sofortige Scheidung rechtfertige.

Eine gleichgeschlechtliche Beziehung reiche wegen der zwischenzeitlich erfolgten gesellschaftlichen Liberalisierung nicht mehr aus, um eine Härtefallentscheidung in einem Scheidungsverfahren zu begründen. Die Ehefrau habe auch keine konkreten Beeinträchtigungen nachgewiesen. Da sie selbst weit entfernt von ihrem Wohnort arbeite, der Ehemann an einen anderen Ort verzogen sei und die Kinder volljährig seien, seien keine gravierenden Auswirkungen erkennbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2007
Quelle: ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2007, 1885Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2007, Seite: 1885
  • MDR 2007, 662Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 662
  • NJW 2007, 2052Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2052
  • NJW-Spezial 2007, 296 (Martin Haußleitner und Barabara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2007, Seite: 296, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleitner und Barabara Schramm

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