wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 08.06.1999
1 U 480/99 -

Was die Vorderseite im Fettdruck verheißt, darf das Kleingedruckte auf der Rückseite nicht entwerten

Unwirksame Überraschungs-Klausel im Kleingedruckten

Hat sich ein Unternehmen vorbehalten, beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen eine Zusatzvergütung zu fordern, dann kann es zwar die vorbehaltenen Ansprüche geltend machen. Keinesfalls aber darf es im Nachhinein ganz andere Nachzahlungen verlangen, mit denen der Kunde nicht rechnen musste. Mit dieser Begründung lehnte das Oberlandesgericht Nürnberg die Klage einer Leasing-Gesellschaft als unbegründet ab. Das Unternehmen hatte einen Kunden nach Ablauf des Leasing-Vertrages (eine Art Mietvertrag) auf eine Ausgleichszahlung in fünfstelliger Höhe verklagt.

Zwar enthielt der schriftliche Vertrag eine Passage, die tatsächlich eine Nachzahlung hätte begründen können. Gegen eine solche Klausel ist grundsätzlich nichts einzuwenden, stellte das Gericht klar. Vorausgesetzt, der Kunde kann von vornherein eindeutig erkennen, was möglicherweise noch auf ihn zukommt.

Daran fehle es hier. Die Nachzahlungs-Klausel auf der Rückseite des Vertrags gehe in einer Fülle von „Kleingedrucktem" unter. Zudem stehe sie im Widerspruch zu einer anderen Bestimmung auf der Vorderseite, die noch dazu durch Fettdruck optisch besonders hervorgehoben sei.

Bei der Nachzahlungs-Klausel handele es sich daher um eine unzulässige Überraschungs-Klausel. Zudem verstoße sie gegen das Gebot einer klaren, für den Kunden durchschaubaren Vertragsgestaltung (Transparenz-Gebot).

Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen PKW der Luxusklasse geleast. Die monatlichen Leasingraten betrugen rund 3.000 DM. Nach Ablauf der vierjährigen Leasingzeit sollte der Kunde laut Vertrag das Fahrzeug zurückgeben, - es sei denn, die Leasingfirma machte von ihrem "Andienungs-Recht" Gebrauch, d.h. von ihrem vertraglich vorbehaltenen Anspruch, nach Vertragsende das Fahrzeug zum vorher festgelegten "Restwert" an den Kunden selbst zu verkaufen. Als Restwert bei Ende der Vertragszeit hatte die Klägerin in ihrer Kalkulation 58.051 DM veranschlagt und dies im Vertrag auch offengelegt.

Nach Ablauf der Leasingzeit verkaufte die Klägerin das Auto an einen Kfz.-Händler, ohne es zuvor dem Kunden selbst anzubieten. Beim Weiterverkauf erzielte sie nur 44.347 DM, also 13.704 DM weniger als ursprünglich kalkuliert. Diesen Mindererlös wollte nun die Klägerin von ihrem Kunden ersetzt haben.

Zur Begründung berief sie sich auf § 16 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort hatte sie sich in der Tat den Ausgleich eines eventuellen Mindererlöses vorbehalten. Allerdings fand sich diese Klausel lediglich auf der Rückseite des Formularvertrags, - unscheinbar eingebettet in eine Fülle anderer Klauseln, deren optisches Erscheinungsbild dem umgangssprachlichen Ausdruck „Kleingedrucktes" alle Ehre machte.

Der Vorbehalt auf der Rückseite stand zudem teilweise im Gegensatz zu § 2 auf der Vorderseite. Diese Klausel befasste sich ebenfalls mit der Möglichkeit, dass am Ende der Vertragszeit der tatsächliche Fahrzeugwert niedriger ausfallen könnte als ursprünglich kalkuliert. Für diesen Fall behielt sich die Leasinggesellschaft ein „Andienungsrecht" vor. Danach hätte ihr der Kunde das Fahrzeug auf ihren Wunsch hin abkaufen müssen, und zwar zu dem bei Vertragsschluss kalkulierten (höheren) Restwert. Andererseits hätte die Lösung „Andienungsrecht" für den Kunden den Vorteil gehabt, dass er den PKW notfalls selbst hätte behalten können, um ihn nicht zu einem ungünstigen Preis „verscherbeln" zu müssen.

Von der Alternativ-Lösung, dass die Leasingfirma das Auto zurückverlangt, es selbst verwertet und den Kunden dann in Höhe des Mindererlöses nochmals zur Kasse bittet, war in § 2 nicht die Rede. Im Vergleich zu § 2 (nur Andienungsrecht) erweiterte somit § 16 (Andienungsrecht oder Weiterverkauf an Dritte) die Rechte der Leasingfirma, - letztlich auf Kosten des Kunden. Dies war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg unzulässig.

„Mit einer solchen Verschlechterung seiner Rechtsposition gegenüber der in § 2 scheinbar abschließend beschriebenen Variante Andienungsrecht braucht der Vertragspartner bei Unterzeichnung des Leasingvertrages nicht zu rechnen. Er braucht dies um so weniger, als sich § 2 auf der besonders wichtigen Vorderseite des Vertrages befindet - kurz vor der Unterschrift - und zudem drucktechnisch besonders hervorgehoben ist, während die anderen Varianten in der Fülle des „Kleinstgedruckten" auf der Vertragsrückseite nur bei konzentriertem Lesen ausfindig gemacht werden können. Unter diesen Umständen sind Nrn. 16 b und c der Vertragsbedingungen im Hinblick auf die scheinbar abschließende Beschreibung der Leasinggeber-Rechte in § 2 als überraschend einzustufen. Sie sind daher nach § 3 AGBG unwirksam."

der Leitsatz

AGBG § 3

Behält sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einer drucktechnisch hervorgehobenen Klausel auf der Vorderseite des Vertragsformulars Nachforderungen einer bestimmten Art vor, so ist eine Klausel auf der kleingedruckten Rückseite, wonach er statt dessen andere Nachforderungsarten wählen darf, die den Vertragsgegner stärker belasten können, als Überraschungsklausel unwirksam.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Nürnberg

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Nuernberg_1-U-48099_Was-die-Vorderseite-im-Fettdruck-verheisstdarf-das-Kleingedruckte-auf-der-Rueckseite-nicht-entwerten.news3018.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 3018 Dokument-Nr. 3018

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.