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Kommt es im Anschluß an Vertragsverhandlungen zu einer schriftlichen Vereinbarung, so gilt der Inhalt der Urkunde als richtig, - jedenfalls bis zum Beweis des Gegenteils. Wer sich darauf berufen will, der Text gebe das Ergebnis der Gespräche falsch wieder, muß deshalb hieb- und stichfest nachweisen, worauf sich die Vertragspartner tatsächlich geeinigt haben. Bleiben Zweifel, so geht das zu seinen Lasten.
Weil er diesen Beweis nicht erbringen konnte, scheiterte ein vermeintlicher Autokäufer mit seiner Klage auf Übereignung des bestellten PKW. Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt den Mann am klaren Wortlaut der von ihm unterzeichneten Urkunde fest. Darin hieß es unmißverständlich, daß der Kaufvertrag erst dann zustandekomme, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung binnen 10 Tagen schriftlich bestätigt. Der Verkäufer entschied sich dann aber innerhalb der Überlegungsfrist, den Vertrag doch nicht abzuschließen. Mit diesem Entschluß muß sich der Kaufinteressent abfinden, befanden die OLG-Richter.
Auf der Suche nach einem größeren Fahrzeug war der Kläger endlich fündig geworden. Auf dem Gelände eines Autohauses entdeckte er einen gebrauchten PKW der gehobenen Klasse, der ihm auf Anhieb zusagte. 19.900 DM sollte das gute Stück kosten. Mit diesem Preis war der Kläger einverstanden. Allerdings wollte er seinen alten Wagen in Zahlung geben. Mit einem Verkäufer des Autohauses einigte er sich, das Altfahrzeug mit 9.900 DM anzurechnen, so daß noch eine Zuzahlung von 10.000 DM zu leisten war. Sodann unterzeichnete der Kläger ein als "verbindliche Bestellung" überschriebenes Formular. Darin heißt es: "An diese Bestellung ist der Käufer 10 Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Sämtliche Vereinbarungen ... sind schriftlich niederzulegen."
Das Autohaus lehnte das von seinem Angestellten ausgehandelte Kaufvertrags-Angebot fristgerecht ab. Mit diesem Rückzieher war der Kläger aber keineswegs einverstanden. Nach seiner Meinung war der Kaufvertrag bereits vor dem Ausfüllen des Bestell-Vordrucks wirksam zustandegekommen und für beide Seiten verbindlich. Die Vertragsklausel, auf die das Autohaus seinen Sinneswandel stütze, widerspreche den zuvor getroffenen Vereinbarungen.
Mit seiner Argumentation drang der Kunde jedoch beim Oberlandesgericht Nürnberg nicht durch.
Die vom Kläger unterschrieben Text sei eindeutig, stellten die Richter fest. Danach gab zunächst nur der Käufer ein verbindliches Kaufvertrags-Angebot ab. Dieses konnte der Verkäufer innerhalb der Überlegungsfrist annehmen oder ablehnen. Für eine sofortige Bindung auch des Verkäufers ergebe sich aus dem Wortlaut des Vertrages nichts. Wie jede Urkunde habe auch die "verbindliche Bestellung" die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. Diese gesetzliche Vermutung könne zwar durch geeignete Beweismittel entkräftet werden. Das sei dem Kläger jedoch nicht gelungen.
Selbst wenn es zuträfe, daß die Parteien bereits handelseinig geworden waren und sogar schon einen beiderseits verbindlichen Kaufvertrag abgeschlossen hatten, helfe das dem Kläger auch nicht weiter. Denn wenn er sich nach Vertragsschluß doch noch darauf einlasse, eine jetzt nur noch einseitig verpflichtende Bestellung zu unterschreiben, dann gehe eben die Vermutung dahin, daß dadurch die frühere Absprache geändert werden sollte. Auch hier stehe zwar dem Kläger der Nachweis offen, daß eine Änderung nicht gewollt war, sondern daß er den Vordruck irrtümlich unterzeichnete. Doch auch diesen Beweis habe er nicht erbracht.
Gegen die Wirksamkeit der nur einseitigen Bindung bestehen nach Auffassung des OLG-Senates keine rechtlichen Bedenken. Eine Überlegungsfrist von 10 Tagen für die Vertragsannahme sei nach Lage der Dinge nicht überzogen. Schließlich müsse man dem Autohaus die Möglichkeit zubilligen, die von einem Angestellten angebahnten Gebrauchtwagengeschäfte erst einmal zu überprüfen, bevor es dem ausgehandelten Vertrag zustimmt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg
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