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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.11.2012
1 St OLG Ss 258/12 -

Gewaltsame Wegnahme einer "Fan-Jacke" ist als Raub strafbar

Oberlandesgericht Nürnberg bestätigt Verurteilung wegen Raubes

Die Wegnahme einer "Fan-Jacke" stellt kein Bagatelldelikt dar. Dies entschied das Oberlandesgericht Nürnberg und verwarf damit die Revision eines Anhängers des 1. FC Nürnberg, der wegen Raubes verurteilt worden war, weil er – gemeinsam mit einem weiteren Club-Fan – einem Anhänger der Spielvereinigung Greuther Fürth gewaltsam die Fan-Jacke weggenommen hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren die beiden Fans des Fußballclubs 1. FC Nürnberg in erster Instanz vom Amtsgericht Fürth zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil sie im März 2011 dem geschädigten Fan der Spielvereinigung Greuther Fürth nach einem Spiel gefolgt waren und ihm seine weiß-grüne Fan-Jacke vom Leib gezerrt hatten. Einer der beiden versteckte die Jacke zunächst unter seinem Pullover. Als sie bemerkten, dass sich die Polizei näherte, verstauten sie die Jacke im Kofferraum ihres ca. 30 m entfernt geparkten Autos.

Tat ist rechtlich als Raub einzuordnen

Auf die Berufung der Angeklagten hin, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die verhängte Strafe bestätigt. Es hat die Tat rechtlich als Raub eingeordnet, weil es zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Angeklagten erst später entscheiden wollten, ob sie die Jacke vernichten oder als Trophäe behalten würden.

Angeklagter hält Tat für Bagatelldelikt

Gegen dieses Urteil hat einer der beiden Angeklagten Revision zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Er war der Meinung, dass nur ein Bagatelldelikt vorliege, nicht aber ein Raub, weil Fans, die ihren "Gegnern" deren Fan-Utensilien wegnehmen, sich diese nicht zueignen wollen.

LG wertet Tat zurecht als Raub

Das hat das Oberlandesgericht anders gesehen. Zwar liege ein Raub tatsächlich nur dann vor, wenn der Täter sich die Sache, die er weggenommen hat, zueignen will. Daran fehle es, wenn er die Sache von vorneherein nur vernichten oder wegwerfen will. Wer sich aber die Entscheidung darüber vorbehält, was mit der Sache letztlich geschehen soll, der verhält sich so als würde ihm die Sache gehören – in der Sprache der Juristen: er eignet sie sich zu. Das Landgericht habe die Tat deshalb zu Recht als Raub bewertet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2013, 78Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 78

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