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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 31.01.2012
9 U 128/11 -

Sparkasse darf Kunden keine Änderungskündigung zur Durchsetzung höherer Entgelte für Girokonto aussprechen

Änderungskündigungen zum Zwecke der Entgeltanpassung mit Verweis auf angeblichen Mehraufwand unzulässig

Die Sparkasse darf Verbrauchern mit Giroverträgen zur Durchsetzung eines höheren Entgelts keine Änderungskündigungen aussprechen und diese mit einem Mehraufwand begründen. Der Kontrahierungszwang des § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) verbietet den Sparkassen eine ordentliche (Änderungs-)Kündigung bei Girokonten auf Guthabenbasis. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Sparkasse Angebote an Kunden versandt, deren Girokonten zu erhöhten Gebühren weiterzuführen. Der anfallende Bearbeitungsaufwand hätte dies gerechtfertigt. Ohne Kundenzustimmung zur Neuregelung würde die Sparkasse die Konten kündigen.

Kreditinstitut erweckt bei Verbrauchern den Eindruck, zur Preiserhöhung berechtigt gewesen zu sein

Nach einem vorangehenden Teilanerkenntnisurteil hatte das Landgericht die Sparkasse verpflichtet, Änderungskündigungen zum Zwecke der Entgeltanpassung auszusprechen, da ihr Verhalten irreführend gewesen sei. Beim Kunden wäre der Eindruck erweckt worden, dass das Kreditinstitut zur Preiserhöhung berechtigt gewesen wäre. Tatsächlich hätte dies jedoch eine – von der Zustimmung des Verbrauchers abhängige – Vertragsänderung vorausgesetzt. Die Sparkasse hätte jedoch wegen ihres Kontrahierungszwangs keine Änderungskündigungen aussprechen können, weil ihr eine Fortführung des Vertrages unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht unzumutbar gewesen sei. Hiergegen hatte die Sparkasse Berufung eingelegt.

Aussprechen von Änderungskündigungen unzulässig

Das Oberlandesgericht Naumburg schloss sich dem Urteil der Vorinstanz an. Es sei unzulässig, Verbrauchern mit Giroverträgen zur Durchsetzung eines höheren Entgelts Änderungskündigungen auszusprechen, die mit einem Mehraufwand begründet würden. Ungeachtet etwaiger wettbewerbsrechtlicher Ansprüche könne der klagende Verbraucherverband nämlich verlangen, dass die Sparkasse keinen dem Schutz von Verbrauchern dienenden Vorschriften zuwider handle.

Sparkasse Fortführung der Girokonten trotz erhöhten Bearbeitungsaufwandes zu bisherigen Konditionen zumutbar

Sparkassen seien aufgrund des § 5 SpkVO (Sachsen-Anhalt) für natürliche Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt verpflichtet, Girokonten zu unterhalten. Ausnahmen ergäben sich aus der Regelung. Diese Vorschrift habe verbraucherschützenden Charakter. Aus ihr folge, dass Sparkassen – anders als gewerbliche oder Genossenschaftsbanken – Giroverhältnisse nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen könnten. Im Streitfall sei es der beklagten Sparkasse jedoch zumutbar gewesen, die Girokonten trotz des erhöhten Bearbeitungsaufwandes – u. a. wegen Pfändungen – zu den bisherigen Konditionen fortzuführen.

Das Urteil wurde im Februar 2013 rechtskräftig, nachdem die Sparkasse ihre Revision kurz vor dem Verhandlungstermin vor dem Bundesgerichtshof zurückzog.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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