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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 08.02.2023
5 MK 1/20 -

Urteil im Muster­fest­stellungs­verfahren betreffend Prämiensparverträge einer Sparkasse

Zinsanpassung muss auf Grundlage der Zinsreihe für Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorgenommen werden

Das Oberlandesgericht Naumburg hat das Urteil in einem Muster­fest­stellungs­verfahren eines Verbraucher­schutz­verbandes gegen eine Sparkasse verkündet. Demnach ist die beklagte Sparkasse verpflichtet, die Zinsanpassung für näher bezeichnete formularmäßige Prämiensparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15- jähriger Restlaufzeit vorzunehmen.

Der klagende Verbraucherschutzverband hatte im Rahmen einer Musterfeststellungsklage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei Prämiensparverträgen der beklagten Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren.

Zinsberechnung muss sich an Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren

Das OLG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Zinsberechnung anhand der im Urteilsausspruch bezeichneten Zinsreihe aus den von der Bundesbank veröffentlichten Zinssätzen vorzunehmen ist. Die Vornahme dieser Zinsanpassung hat unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle durchgeführt zu werden.

Verbraucheranspruch entsteht frühestens ab Beendigung des Sparvertrages

Weiter hat das OLG festgestellt, dass der vertragliche Anspruch von Kunden der im Musterverstellungsverfahren beklagten Sparkasse, die Verbraucher sind, hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages entsteht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2023
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (pm/ab)

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