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Stellt ein Ehegatte einen Scheidungsantrag und ist dieser begründet, so wird damit gemäß § 1933 Satz 1 BGB das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wird nicht dadurch wieder rückgängig, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten den Scheidungsantrag nach § 269 Abs. 1 ZPO zurücknimmt. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2013 stellte eine Ehefrau einen
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Nach § 1933 Satz 1 BGB sei das Erbrecht des überlebenden
Der kraft Gesetzes eingetretene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22793
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