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Kommt ein Fußgänger frühmorgens auf einem Gehweg wegen einer durch eine Regenwasserableitung entstandene Glättestelle zu Fall, so haftet dafür wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der für die Regenwasserableitung verantwortliche Grundstückseigentümer. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 rutschte gegen 6 Uhr eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit auf einer vereinzelten Glättestelle aus und verletzte sich dabei am Sprunggelenk. Die Glättestelle bildete sich aufgrund dessen, dass der Eigentümer des an dem
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Der Klägerin habe der Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg habe der
Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass es eine einfache und zumutbare Sicherungsmaßnahme gewesen wäre, die
Ausgehend von der Sprunggelenkverletzung, der einwöchigen stationären ärztlichen Behandlung, einschließlich einer OP und der siebeneinhalb monatigen Minderung der Erwerbsfähigkeit hielt das Oberlandesgericht ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18545
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