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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 26.06.2011
2 Ss 82/11 -

OLG Naumburg: Tigerbabys im Magdeburger Zoo zu unrecht getötet

Drei neugeborene Tigerbabys mussten sterben, weil sie nicht reinrassig waren

Die Tötung von drei neugeborenen Tigerbabys im Magdeburger Zoo durch Zoomitarbeiter war nicht zulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg in seiner Entscheidung bekannt gegeben und damit die Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen.

Im vorliegenden Fall wurden die Angeklagten vom Landgericht Magdeburg zu Recht wegen ihrer beruflichen Tätigkeit im Magdeburger Zoo und ihrer sich daraus ergebenden Verantwortung für die dort geborenen Tiere als Mittäter einer Tötung von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund angesehen.

Angeklagte stellten Artenschutz vor den Tierschutz

Für die Tötung der gesund geborenen Tiger hat es im Mai 2008 keinen vernünftigen Grund gegeben. Das sofortige Töten der nicht reinrassigen Tiger ist weder erforderlich noch angemessen gewesen. Die Angeklagten haben der Erhaltung der Art eine zu große Bedeutung beigemessen und letztlich auch entgegen der Rechtsordnung den Arten- über den Tierschutz gestellt. Der Artenschutz hat das Lebensrecht der Tiger zur Zeit der Tat nicht in Frage gestellt. Es ist nicht gestattet, im Zoo geborene Jungtiere, die nicht zur Erhaltung ihrer Art beitragen könnten, aus diesem Grund umzubringen.

Angeklagte jeweils zu 30 Tagessätzen verurteilt

Das Landgericht Magdeburg hatte mit dem von den Angeklagten im Revisionsverfahren angegriffenen Urteil vom 6. Dezember 2010 die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe verworfen, die Angeklagten seien jeweils der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen vorbehalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2011
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 17.06.2010
    [Aktenzeichen: 14 Ds 171/09]
  • Landgericht Magdeburg, Urteil vom 06.12.2010
    [Aktenzeichen: 26 Ns 120/10]
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