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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 05.02.2013
9 VA 17/12 -

Keine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren für Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieher weder selbst eine "Behörde" im Sinne der genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde"

Einem Gerichtsvollzieher ist die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren zu versagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München.

Auch die bayerischen Gerichtsvollzieher wollen von den Segnungen des Computerzeitalters profitieren. Ein Hauptgerichtsvollzieher mit Dienstsitz in Ingolstadt beantragte deshalb die Zulassung zum sogenannten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 Satz 2 Grundbuchordnung. Ohne große Mühen, ohne zeitliche Verzögerung und ohne vorherige Einzelfallprüfung durch das Grundbuchamt lassen sich auf diese Weise nämlich mittels Online-Datentransfer Informationen beschaffen, auf die auch Gerichtsvollzieher gerne zurückgreifen.

Gerichtsvollzieher wehrt sich gegen Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids

Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben. Nachdem schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere Gerichtsvollzieher nun auch vor dem Oberlandesgericht München, an das er sich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides gewandt hatte.

Gerichtsvollzieher kein Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der Vorschrift

Das Oberlandesgericht München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht sei die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet, Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Abrufverfahren zuzulassen. Diese Regelung enthalte eine abschließende Aufzählung der Personen und staatlichen Institutionen, bei denen dies möglich ist. Die Auffassung des Antragstellers, er sei als Beamter und Angehöriger des Amtsgerichts Bestandteil einer Behörde bzw. eines Gerichts im Sinne der genannten Vorschrift, treffe nicht zu.

Sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit nicht gegeben

Der Begriff "Gericht" in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.

Gerichtsvollzieher treten nach außen nicht als Beamte oder Angehörige des Amtsgerichts in Erscheinung

Ein Gerichtsvollzieher sei auch weder selbst eine "Behörde" im Sinne der genannten Vorschrift, noch "Teil einer Behörde". Gerichtsvollzieher seien auch in die Organisation der Amtsgerichte nicht wie andere Beamte eingebunden. Abgesehen von den Ihnen eingeräumten besonderen Befugnissen, wie z.B. zum zwangsweisen Eingriff in Grundrechte, würden Gerichtsvollzieher nach außen nicht als Beamte oder Angehörige eines Amtsgerichts in Erscheinung treten. Die Stellung eines Gerichtsvollziehers unterscheide sich auch deutlich von der eines Vollstreckungsbeamten des Finanzamts.

Zulassung steht dem Willen des Gesetzgebers entgegen

Die Zulassung der Gerichtsvollzieher zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren könnte zwar, wie es das Oberlandesgericht in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt hat, sinnvoll sein (!), doch stehe dem der zu beachtende Wille des Gesetzgebers entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online

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