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Einem Gerichtsvollzieher ist die Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren zu versagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München.
Auch die bayerischen
Dem musste das Oberlandesgericht München nun aber einen Riegel vorschieben. Nachdem schon zuvor der Freistaat Bayern, der die Zulassungsstelle für das automatisierte Grundbuchabrufverfahren bei der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz eingerichtet hat, den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 zurückgewiesen hatte, unterlag der wackere
Das Oberlandesgericht München hielt den Antrag für unbegründet. Zurecht sei die Zulassungsstelle davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO nicht die Möglichkeit eröffnet,
Der Begriff "Gericht" in § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO sei im funktionellen Sinne zu verstehen. Nur den sachlich unabhängigen Justizorganen, die im Rahmen einer ihnen vom Gesetz zugewiesenen Befugnis tätig werden, könne die Genehmigung zum uneingeschränkten Grundbuchabrufverfahren erteilt werden. Die sachliche Unabhängigkeit des Gerichtsvollziehers bei seiner Tätigkeit sei nicht gegeben. Er handle zwar selbständig und eigenverantwortlich, aber nicht sachlich unabhängig und unterstehe der Dienstaufsicht des Amtsgerichtspräsidenten bzw. Amtsgerichtsdirektors.
Ein
Die Zulassung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15399
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