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Kommt es während einer physiotherapeutischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff durch den Physiotherapeuten, haftet dafür nicht die Reha-Klinik, wenn der Vorfall einmalig und nicht vorhersehbar war. Der geschädigten Patientin steht damit gegenüber der Reha-Klinik kein Schmerzensgeldanspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 47-jährige Frau befand sich im April und Mai 2013 nach einer Bandscheibenoperation in stationärer Rehabilitationsbehandlung. Dabei kam es während einer physiotherapeutischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff eines angestellten Physiotherapeuten. Dieser drang gegen den erklärten Willen der Patientin zumindest mit einem Finger in ihre Scheide ein. Der
Das Landgericht Passau wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Klinik hafte nicht für den sexuellen Übergriff des inzwischen gekündigten Physiotherapeuten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen die Betreiberin der Klinik kein Schmerzensgeldanspruch zu.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts handele es sich bei dem hier vorliegenden sexuellen Übergriff um den typischen Fall einer Schädigung nicht in Ausübung der übertragenen Aufgaben, sondern bei Gelegenheit. Dafür hafte aber nicht der
Der Klinikbetreiberin sei zudem nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Verletzung von Schutz- oder Obhutspflichten anzulasten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter sich zu einem sexuellen Übergriff hinreißen lassen würde. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass er sich als
Das Oberlandesgericht verwies darüber hinaus darauf hin, dass selbst bei einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24745
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