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Oberlandesgericht München, Urteil vom 10.09.2015
8 U 1555/15 -

Reha-Klinik haftet nicht für einmaligen sexuellen Übergriff eines angestellten Physiotherapeuten

Geschädigter Patientin steht gegenüber Reha-Klinik kein Schmerzens­geld­anspruch zu

Kommt es während einer physio­therapeutischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff durch den Physiotherapeuten, haftet dafür nicht die Reha-Klinik, wenn der Vorfall einmalig und nicht vorhersehbar war. Der geschädigten Patientin steht damit gegenüber der Reha-Klinik kein Schmerzens­geld­anspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 47-jährige Frau befand sich im April und Mai 2013 nach einer Bandscheibenoperation in stationärer Rehabilitationsbehandlung. Dabei kam es während einer physiotherapeutischen Behandlung zu einem sexuellen Übergriff eines angestellten Physiotherapeuten. Dieser drang gegen den erklärten Willen der Patientin zumindest mit einem Finger in ihre Scheide ein. Der Physiotherapeut zahlte noch am gleichen Tag einen Betrag von 5.000 Euro an die Patientin. Dieser war dies aber zu wenig. Sie machte die Klinik für den Vorfall verantwortlich und erhob daher Klage auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes.

Landgericht weist Schmerzensgeldklage ab

Das Landgericht Passau wies die Schmerzensgeldklage ab. Die Klinik hafte nicht für den sexuellen Übergriff des inzwischen gekündigten Physiotherapeuten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schmerzensgeldanspruch gegen Klinik

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe gegen die Betreiberin der Klinik kein Schmerzensgeldanspruch zu.

Keine Haftung des Arbeitgebers für bei Gelegenheit begangene Straftaten

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts handele es sich bei dem hier vorliegenden sexuellen Übergriff um den typischen Fall einer Schädigung nicht in Ausübung der übertragenen Aufgaben, sondern bei Gelegenheit. Dafür hafte aber nicht der Arbeitgeber. Es fehle an dem unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Aufgabe, die die Klinikbetreiberin dem Physiotherapeuten übertragen hatte, weil die sexuelle Nötigung der Klägerin völlig aus der von dem Physiotherapeuten vorzunehmenden Behandlung gefallen sei. Die physiotherapeutischen Behandlung habe keinen Anlass dazu gegeben, die Scheide der Klägerin zu berühren oder gar in sie einzudringen.

Keine Verletzung von Schutz- oder Obhutspflichten

Der Klinikbetreiberin sei zudem nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine Verletzung von Schutz- oder Obhutspflichten anzulasten. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr ehemaliger Mitarbeiter sich zu einem sexuellen Übergriff hinreißen lassen würde. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass er sich als Physiotherapeut professionell verhalten und nur die medizinisch notwendigen Maßnahmen durchführen werde. Etwas anderes könne zwar gelten, wenn ihr bereits ein entsprechendes Fehlverhalten bekannt gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Angemessenes Schmerzensgeld von 5.000 Euro

Das Oberlandesgericht verwies darüber hinaus darauf hin, dass selbst bei einer Haftung der Klinikbetreiberin ein weiteres Schmerzensgeld nicht in Betracht gekommen wäre, da die bereits geleistete Zahlung von 5.000 Euro ausreichend sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Passau, Urteil vom 26.03.2015
    [Aktenzeichen: 3 O 380/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1182Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1182
  • NJW-RR 2016, 472Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 472

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