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Oberlandesgericht München, Urteil vom 13.06.2013
6 U 4422/12 -

Keine Eigentumsverletzung bei unerlaubtem Fotografieren eines Hundes und nicht genehmigter Veröffentlichung der Fotos

Eigentümer des Hundes steht kein Anspruch auf Unterlassung zu

Wird ein Hund ohne Erlaubnis des Eigentümers fotografiert und die Fotos anschließend ohne Genehmigung in einem Kalender veröffentlicht, so liegt darin keine Eigentumsverletzung. Dem Eigentümer steht daher kein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Foto eines Hundes für einen Hundekalender (Hundeblicke 2011) benutzt. Da dies ohne Zustimmung der Eigentümerin des Hundes geschah, verlangte diese unter anderem das Unterlassen der Veröffentlichung des Fotos. Nachdem das Landgericht München I das Begehren zurückwies, musste sich das Oberlandesgericht München mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Hundeeigentümerin habe kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Denn weder habe das Fotografieren des Hundes noch die Veröffentlichung des Fotos eine Eigentumsverletzung dargestellt. Das Fotografieren des Hundes habe keine Auswirkungen auf die Sachnutzung gehabt. Die Eigentümerin habe vielmehr mit ihrem Hund weiterhin nach Belieben verfahren können. In ihrem Besitz an dem Hund sei sie nicht gestört worden.

Gewerbliche Nutzung des Hundes unerheblich

In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, so das Oberlandesgericht weiter, ob die Eigentümerin mit der Vermarktung von Fotos des Hundes Lizenzgebühren einnahm und somit den Hund gewerblich nutzte. Denn die Möglichkeit der Vermarktung habe auf ihrer Eigentümerstellung beruht. Das Eigentum am Hund sei aber durch die Veröffentlichung des Fotos im Kalender nicht beeinträchtigt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Oberlandesgricht München, ra-online (zt/ZUM 2014, 150/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 02.10.2012
    [Aktenzeichen: 33 O 16046/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZUM 2014, 150Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2014, Seite: 150

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