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Der Hersteller haftet für seine Produkte und muss durch Fehler verursachte Schäden ersetzen. Insbesondere die von Glasflaschen mit kohlensäurehaltigen Getränken wie Sekt ausgehenden Gefahren sind bekannt. Explodiert eine Sektflasche in der Hand eines Kunden, so kann sich der Sekthersteller nicht einfach darauf berufen, dass es möglicherweise erst nach dem Verkauf zu einer Beschädigung der Flasche gekommen sein könnte. Eine solche Beschädigung erst nach Auslieferung der Flasche muss der Hersteller nachweisen. Andernfalls schuldet er dem verletzten Kunden Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Geklagt hatte in dem in letzter Instanz vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall eine
Das Landgericht München II gab der
Solche Oberflächenbeschädigungen können auf vielfältige Weise entstehen: Bereits in der Glashütte, beim Verpacken, Transport und Entpacken der Flaschen, in der Befüllungsanlage oder auch erst beim Händler oder dem Endkunden. Durch Beschädigungen entstandene Mikrorisse spielten sich auf atomarer Ebene ab und seien nicht einmal mithilfe eines Mikroskops zu erkennen und setzten sich mit nicht voraussagbarer Ausbreitungsgeschwindigkeit fort.
Infolge der Oberflächenbeschädigung sei die
Dieser Erwartung stehe nicht entgegen, dass Mikrorisse gar nicht erkannt werden können, also technisch nicht feststellbar und folglich nicht hundertprozentig vermeidbar seien. Sei ein solcher Riss trotzdem vorhanden, so liege ein Fabrikationsfehler in Form eines Ausreißers vor. Die Haftung für unvermeidbare Ausreißer bedeute deshalb auch keine Verantwortung für Verhaltensunrecht, sondern gemäß der Konzeption des Produkthaftungsgesetzes eine Verantwortung des Herstellers für Gefahren des Produktes.
Zumindest die Gefahr, die von zerberstenden Glasflaschen ausgehe, sei bekannt und grundsätzlich vermeidbar - etwa durch Ummantelung der Glasflaschen. Dass darauf unter Kostengesichtspunkten verzichtet worden sei, führe nicht zur Verneinung eines Produktfehlers. Mit Blick auf die Größe der Gefahr, die von umherfliegenden Scherben bei einer
Der
Die Richter führten weiter aus, dass das Risiko, dass es bei einer vorsichtigen Handhabung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (vt/we)
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Dokument-Nr. 11628
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