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Die mögliche zukünftige Stellung als Pflichtteilsberechtigter begründet kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1990 beerbte ein Ehemann aufgrund eines Erbvertrag seine Ehefrau, wozu unter anderem ein Grundstück gehörte. Sein Sohn beantragte im Juni 2018 beim Grundbuchamt, ihm einen beglaubigten Grundbuchauszug über das Grundstück zu erteilen. Er begründete dies damit, dass er im Hinblick auf sein zukünftiges Erb- und Pflichtteilsrecht ein Interesse daran habe, zu erfahren, ob sein inzwischen in zweiter Ehe verheirateter Vater noch Alleineigentümer des Grundstücks sei oder den Grundbesitz ganz oder teilweise auf die zweite Ehefrau übertragen habe.
Das Amtsgericht München als Grundbuchamt lehnte eine
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Sohns zurück. Nach § 12 Abs. 1 GBO sei jedem die Einsicht in das Grundbuch zu gestatten, der ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28069
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