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Der Einbau eines Treppenlifts stellt nach Paragraf 22 Abs. 1 WEG eine bauliche Veränderung dar und bedarf daher der Zustimmung aller beeinträchtigten Miteigentümer. Verlangt einer der Eigentümer aufgrund einer Gehbehinderung den Einbau eines solchen Lifts, müssen die Interessen zwischen der dann zukünftigen Nutzbarkeit des Treppenhauses und dem Schweregrad der Gehbehinderung abgewogen werden. Dies entschied das Oberlandesgericht München.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein gehbehinderter
Die Richter des Oberlandesgerichts München folgten dieser Auffassung. Nach dem Gutachten eines Sachverständigen habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2009
Quelle: ra-online, (kg)
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Dokument-Nr. 8425
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