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Oberlandesgericht München, Urteil vom 23.08.2021
33 U 325/21 -

Pflicht­teils­berechtigter hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs kein Anspruch auf Belegvorlage

Pflicht zur Vorlage von Belegen bei Vorhandensein eines Unternehmens und Ungewissheit des Werts von Nachlass­gegen­ständen

Beansprucht ein Pflicht­teils­berechtigter vom Erben Auskunft, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört oder der Wert von Nachlass­gegen­ständen ungewiss ist. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 verstarb eine Ehefrau und Mutter eines erwachsenen Sohnes. Alleinerbe war der Ehemann. Der Sohn der Erblasserin machte gerichtlich gegen den Erben Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage geltend, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können. Das Landgericht Memmingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Erben ,soweit er zur Vorlage von Belegen verpflichtet wurde.

Keine Pflicht zur Vorlage von Belegen

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Erben. Es bestehe im Rahmen eines Auskunftsanspruchs kein allgemeiner Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gelte, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Werts ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich ist. Eine weitere Ausnahme bestehe, wenn der Wert einzelner Nachlassgegenstände ungewiss ist. Beide Ausnahmefällen lagen hier nicht vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Memmingen, Urteil vom 16.12.2020
    [Aktenzeichen: 35 O 753/20]
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