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Beansprucht ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben Auskunft, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage von Belegen. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört oder der Wert von Nachlassgegenständen ungewiss ist. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2019 verstarb eine Ehefrau und Mutter eines erwachsenen Sohnes. Alleinerbe war der Ehemann. Der Sohn der Erblasserin machte gerichtlich gegen den Erben Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage geltend, um seine Pflichtteilsansprüche beziffern zu können. Das Landgericht Memmingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Erben ,soweit er zur
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Erben. Es bestehe im Rahmen eines Auskunftsanspruchs kein allgemeiner Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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