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Hat ein Kind aufgrund der Kollision von deutschem und ausländischem Recht mehrere Väter, so ist der Vater im Geburtenregister einzutragen, der nach dem Günstigkeitsprinzip für das Kindeswohl am besten ist. Dabei ist nicht allein darauf abzustellen, nach welchem Recht das Kind am schnellsten einen Vater erlangt. Vielmehr ist gleichermaßen das Interesse des Kindes an dem biologisch wahrscheinlicheren Vater zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 gebar eine deutsch-rumänische Frau Zwillinge. Diese Kinder hatten aufgrund der Kollision von deutschem und rumänischem Recht zwei Väter. Zum einen bestand nach rumänischem Recht eine
Das Amtsgericht Augsburg entschied die Frage dahin, dass der leibliche Vater in das
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde zurück. Zwar sei nach dem Günstigkeitsprinzip dasjenige Recht vorzuziehen, das für das Kind "günstiger" sei. Dabei dürfe aber nicht das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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