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Werden in einem Wikipedia-Eintrag von dem Geschäftsführer einer Firma die Vorzüge von Produkten geschildert, die er vertreibt, so stellt dies eine unzulässige Schleichwerbung dar. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Unternehmer, der sich auf den Verkauf von Weihrauchpräparaten aus Indien spezialisiert hatte, wendete sich mit einer einstweiligen Verfügung gegen einen
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Unternehmers. Ihm stehe ein
Der beanstandete
Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes werde der Mitbewerber auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG verletzt. Zwar unterfalle dem Schutz des Art. 5 GG auch die
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14592
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