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Oberlandesgericht München, Urteil vom 15.03.2018
29 U 2137/17 -

Reiseportal haftet für falsche Angaben auf Webseite

Vermittlung von Reisen erfordert Einhaltung von Sorgfaltspflichten durch Vermittler

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Reiservermittler seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen darf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Comvel GmbH, die das Reiseportal weg.de betreibt, in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift "Haftungsbeschränkungen" darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Genereller Haftungsausschluss in Geschäftsbedingungen unzulässig

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts München ist die Klausel so auszulegen, dass Kunden gegen den Vermittler keinerlei Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können. Ein solch genereller Haftungsausschluss sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Vermittler muss für verschuldete falsche Angaben haften

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Vermittlung von Reisen rechtlich um eine Geschäftsbesorgung handelt, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert. Davon kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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