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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 18.11.2013
27 U 743/13 -

Äußerung "dann legen Sie los" des Bauherrn spricht für Beauftragung des Architekten

Auftragserteilung erfordert grundsätzlich nicht die Worte "Auftrag" oder "ich beauftrage"

Äußert ein Bauherr auf Hinweis des Architekten, dass er für ein Bauvorhaben keinen Auftrag habe, die Worte "dann legen Sie los", so liegt darin eine Beauftragung des Architekten. Eine Auftragserteilung benötigt grundsätzlich nicht die Worte "Auftrag" oder "ich beauftrage". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich ein Bauherr und ein Architekt vor dem Landgericht Augsburg unter anderem darüber, ob eine Beauftragung für ein Bauvorhaben vorlag und dem Architekten somit ein Anspruch auf Vergütung zustand. Der Architekt verwies auf eine Äußerung des Bauherrn anlässlich eines Gesprächs, in dem auf die fehlende Beauftragung hingewiesen wurde. Dabei äußerte der Bauherr "dann legen Sie los". Das Landgericht sah in der Äußerung eine Auftragserteilung und verurteilte den Bauherrn zur Zahlung. Dagegen richtete sich dessen Berufung.

In Äußerung "dann legen Sie los" lag Auftragserteilung

Das Oberlandesgericht München bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Bauherrn zurück. Dem Architekten habe ein Anspruch auf Vergütung zugestanden. Denn er sei vom Bauherrn zur Durchführung des Bauvorhabens beauftragt worden. In der Äußerung "dann legen Sie los" habe eine Auftragserteilung gelegen. Eine solche bedürfe grundsätzlich nicht die Worte "Auftrag" oder "ich beauftrage". Vielmehr genüge es, wenn sich aus anders lautenden Äußerungen im Kontext mit einer bestimmten Gesprächssituation eindeutig eine Beauftragung ergebe. So habe der Fall hier gelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil vom 18.01.2013
    [Aktenzeichen: 6 O 2372/08]
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