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Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.12.2020
24 U 4397/20 -

Geschädigten trifft bei fiktiver Schadensabrechnung keine Darlegungspflicht hinsichtlich veranlasster oder nicht veranlasster Reparaturmaßnahmen

Wahlrecht des Geschädigten zwischen tatsächlicher oder fiktiver Schadensabrechnung

Der Geschädigte hat das Wahlrecht, ob er nach der Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder fiktiven Reparaturkosten ersetzt verlangt. Im Fall der fiktiven Schadensabrechnung muss er nichtdarlegen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen er veranlasst oder nicht veranlasst hat. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand nach einem Verkehrsunfall Streit darüber, ob der Unfallgeschädigte die laut Sachverständigengutachten bestehenden fiktiven Reparaturkosten in Höhe von über 9.000 EUR vom Unfallverursacher ersetzt verlangen kann. Der Unfallverursacher verweigerte dies. Er führte an, dass die nach dem Sachverständigengutachten erforderliche Reparatur tatsächlich vollständig sach- und fachgerecht durchgeführt wurde, wofür maximal ein Betrag von 5.000 EUR entstanden sein könne. Der Schadenersatzanspruch sei nach Meinung des Unfallverursachers daher auf 5.000 EUR zu begrenzen. Nachdem das Landgericht Kempten über den Fall entschied, musste das Oberlandesgericht München eine Entscheidung treffen.

Wahlrecht des Geschädigten zwischen tatsächlicher oder fiktiver Schadensabrechnung

Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass der Geschädigte grundsätzlich die Wahl habe, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht. Etwas anderes gelte aber, wenn der Geschädigte seinen Schaden sach- und fachgerecht in den Umfang reparieren lässt, den der Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall belaufe sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der Schadensersatz auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten.

Geschädigten trifft bei fiktiver Schadenabrechnung keine Darlegungspflicht hinsichtlich veranlasster oder nicht veranlasster Reparaturmaßnahmen

Bei einer tatsächlich durchgeführten sach- und fachgerechten Reparatur müsse der Unfallgeschädigte aber nicht zu den tatsächlichen Reparaturkosten vortragen, so das Oberlandesgericht, um die fiktiven Reparaturkosten ersetzt zu verlangen. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, zu den von ihm veranlassten oder nicht veranlassten Reparaturmaßnahmen konkret vorzutragen. Es bestehe auch keine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass der Unfallgeschädigte konkret zu den tatsächlichen Reparaturkosten vortragen muss, wenn der Unfallverursacher ins Blaue hinein behauptet, die tatsächlich angefallenen Kosten seien niedriger als die fiktiven.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Kempten, Urteil vom 30.06.2020
    [Aktenzeichen: 33 O 1010/19]
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