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Das Verkehrszeichen 266 ist nicht auf Lkw beschränkt, sondern gilt auch für Omnibusse und Pkw mit Anhänger, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 kam es in einer
Das Landgericht Kempten nahm eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 % zu Lasten der Klägerin vor. Zwar sei dem Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO und § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. Jedoch habe der Fahrer des Busses den Unfall überwiegend verschuldet. Denn er habe die Straße entgegen des Zeichens 266 befahren. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein. Sie meinte, das
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30356
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