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In dem in den Medien als „Kampf um die Macht bei MediaSaturn“ umschriebenen Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht München einen vorläufigen Schlusspunkt gesetzt. Die Einrichtung eines Beirats bei der Media Saturn Holding GmbH war demnach rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Der zwischen der Convergenta Invest GmbH als Klägerin einerseits, der (1) Media-Saturn Holding GmbH, der (2) METRO Kaufhaus Fachmarkt Holding GmbH und 3 weiteren Parteien als Beklagten andererseits geführte Prozess endete dabei zum Nachteil der berufungsführenden Klägerin und zugunsten der beiden in Berufung gegangenen Beklagten zu 1) und 2). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wurde das landgerichtliche Urteil in deren Sinn abgeändert. Die Klägerin hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Klägerin und die Beklagten zu 2) bis 5) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1), bei der es sich um die Konzerngesellschaft der
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) streiten im Wege einer Beschlussanfechtungsklage über die Wirksamkeit zweier Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Einrichtung eines Beirats und die Abberufung des Gesellschafterausschusses bei der Beklagten zu 1) beschlossen wurden. Die Klägerin hält den Beschluss über die Einrichtung eines Beirats für rechtswidrig und hat dazu unter anderem vorgetragen, der Beklagten zu 2) ginge es mit der Einrichtung des Beirats darum, die satzungsmäßig abgesicherte Sperrminorität der Minderheitsgesellschafter, hier also der Klägerin, auszuhebeln. Zudem würde durch die Einrichtung eines Beirats die Beklagte zu 1) zur abhängigen Gesellschaft der Beklagten zu 2). Hierfür bedürfe es einer positiven sachlichen Begründung, an der es fehle.
Ferner will die Klägerin im Wege der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) – 5) klären, dass der
Die Kernpunkte des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht nun wie folgt entschieden:
1. Der Beschluss, einen
Die Mehrheitsgesellschafterin, die METRO Kaufhaus Fachmarkt Holding GmbH, hat durch ihr Abstimmungsverhalten auch nicht gegen ihre gesellschaftlichen Treuepflichten verstoßen. Die Möglichkeit, einen
2. Die Anträge der Klägerin, festzustellen, dass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2012
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
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