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Oberlandesgericht München, Urteil vom 04.07.2013
23 U 3950/12 -

Schenkung eines Autos an Freundin: Übergabe eines Autoschlüssels reicht für Eigentums­übertragung nicht aus

Übereignung eines PKW an nichtehelichen Lebenspartner / Übergabe eines Autoschlüssels und Erklärung der Schenkung stellen keine für Eigentumsübergang erforderliche Besitzaufgabe dar / Keine vollständige Besitzaufgabe beim Behalt weiterer Autoschlüssel

Übergibt in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft der Partner der Partnerin ein Autoschlüssel und erklärt, er wolle ihr das Auto schenken, liegt darin keine Eigentums­übertragung, wenn der Partner einen weiteren Autoschlüssel behält und den Wagen weiter benutzt. Insofern fehlt es an der erforderlichen Besitzaufgabe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich die nichtehelichen Lebenspartner getrennt hatten, verlangte die Partnerin die Herausgabe des PKW. Sie behauptete, sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs geworden als ihr Partner anlässlich eines Geburtstages ihr die Autoschlüssel mit der Erklärung überreichte, er wolle ihr das Fahrzeug schenken. Der Ex-Partner stritt eine Eigentumsübertragung ab. Denn er habe zum einen nicht alle Autoschlüssel übergeben. Zum anderen habe das Fahrzeug in seiner Garage gestanden und er habe das Fahrzeug weiter genutzt. Die Ex-Partnerin erhob daraufhin Klage. Das Landgericht München II folgte der Argumentation der Klägerin und gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

Anspruch auf Herausgabe bestand nicht

Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten des Beklagten und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Der Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß § 985 BGB zugestanden. Denn zu einem Eigentumswechsel sei es nicht gekommen.

Fehlende Besitzaufgabe schloss Eigentumswechsel aus

Zwar habe in der Schlüsselübergabe sowie der Schenkungsäußerung eine Einigung über den Eigentumswechsel zu sehen sein können, so das Oberlandesgericht weiter. Für ein Eigentumswechsel nach § 929 BGB sei aber noch die Besitzaufgabe des ursprünglichen Eigentümers notwendig. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Beklagte noch einen Mitbesitz am Fahrzeug gehabt. Denn der Beklagte habe nur einen Autoschlüssel übergeben. Zudem habe das Fahrzeug in der Garage des Beklagten gestanden und er habe das Fahrzeug weiter benutzt.

Üblichkeit der Weiternutzung des PKW unbeachtlich

Sofern die Klägerin meinte, dass es innerhalb einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft üblich sei das Fahrzeug des Partners mitzubenutzen, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Zwar ergebe sich aus § 1353 Abs. 1 BGB die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Gegenstände zu gestatten, auch wenn der Ehegatte Alleineigentümer dieser Sachen ist. Die Regelung sei aber auf nichteheliche Lebenspartnerschaften nicht anwendbar. Ein Eigentumswechsel nach § 930 BGB sei daher nicht in Betracht gekommen. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft sei kein "Rechtsverhältnis" im Sinne dieser Vorschrift.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW 2013, 3525/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München II, Urteil vom 29.08.2012
    [Aktenzeichen: 14 O 4100/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3525Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3525

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