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Ist vertraglich für eine Kündigung die Schriftform vorausgesetzt, so genügt zur Wahrung des Schriftformerfordernis die Übermittlung der Kündigung per E-Mail. Denn das Schriftformerfordernis wird bei einer telekommunikativen Übermittlung gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über Schadensersatzansprüche. Dabei kam es insbesondere auf die Beantwortung der Frage an, ob der
Das Oberlandesgerichts München entschied gegen den Kläger. Die
Weiterhin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht der Auffassung zu folgen, dass nur eine eingescannte eigenhändig unterschriebene Erklärung formwirksam nach § 127 Abs. 2 BGB sei. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die modernen und in der Praxis weit verbreiteten Kommunikationsmöglichkeiten, wie etwa
Die Richter haben dabei nicht verkannt, dass eine
Nach Auffassung des Gerichts habe kein der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15954
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