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Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.01.2012
23 U 3798/11 -

Kündigung eines Handelsvertreter­vertrags per E-Mail zulässig

Schriftform­erfordernis wird bei telekommunikativer Übermittlung gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB)

Ist vertraglich für eine Kündigung die Schriftform vorausgesetzt, so genügt zur Wahrung des Schriftform­erfordernis die Übermittlung der Kündigung per E-Mail. Denn das Schriftform­erfordernis wird bei einer telekommunikativen Übermittlung gewahrt (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über Schadensersatzansprüche. Dabei kam es insbesondere auf die Beantwortung der Frage an, ob der Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt wurde. Die ordentliche Kündigung erfolgte per E-Mail. Im Handelsvertretervertrag war vereinbart, dass die ordentliche Kündigung schriftlich erfolgen muss. Der Kläger war daher der Meinung, es habe keine wirksame Kündigung vorgelegen.

Kündigung per E-Mail war wirksam

Das Oberlandesgerichts München entschied gegen den Kläger. Die ordentliche Kündigung durch eine E-Mail sei wirksam gewesen. Zwar habe der Handelsvertretervertrag eine schriftliche Kündigung vorausgesetzt. Zur Wahrung des Schriftformerfordernisses genüge jedoch die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB). Dies gelte jedenfalls dann, wenn kein anderer Wille der Parteien anzunehmen sei. Somit genüge eine Kündigung per E-Mail, wenn aus dieser erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde.

Förderung der modernen Kommunikationsmöglichkeiten

Weiterhin sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht der Auffassung zu folgen, dass nur eine eingescannte eigenhändig unterschriebene Erklärung formwirksam nach § 127 Abs. 2 BGB sei. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die modernen und in der Praxis weit verbreiteten Kommunikationsmöglichkeiten, wie etwa E-Mail oder Computerfax, zu fördern. Im Geschäftsverkehr sei es aber nicht üblich, vor Versendung einer E-Mail diese auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben, wieder einzuscannen und dann zu versenden. Dadurch werde der Vorteil der E-Mail vor dem Telefax beseitigt. Zudem lasse sich auch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, dass ein eigenhändig unterschriebenes Dokument vorab gefertigt werden müsse.

Ungewissheit über Verfasser der E-Mail kann bestehen

Die Richter haben dabei nicht verkannt, dass eine E-Mail ohne elektronische Signatur keine Gewähr dafür bietet, dass der als Verfasser in der E-Mail Genannte diese auch tatsächlich erstellt und versendet hat. Daher müsse im jeden Einzelfall sorgfältig überprüft werden, ob ein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist und eine einfache E-Mail somit nicht genügen soll.

Entgegenstehender Wille war nicht ersichtlich

Nach Auffassung des Gerichts habe kein der Wirksamkeit einer Kündigung per E-Mail entgegenstehender Wille vorgelegen. So sei etwa im Handelsvertretervertrag für eine außerordentliche Kündigung überhaupt kein Formerfordernis vereinbart gewesen. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass für eine weniger weitgehende und schwerwiegende ordentliche Kündigung nicht auch die Erklärung per E-Mail genügen sollte. Außerdem sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger etwa 2 Monate wartete, bis er die Formunwirksamkeit der Kündigung rügte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 136Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 136

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