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Oberlandesgericht München, Urteil vom 02.05.2016
21 U 3016/15 -

Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Auto aufgrund Existenz eines Fahndungseintrags im Schengener Informationssystem (SIS)

Eintrag allein begründet Vorliegen eines Rechtsmangels

Ist ein Auto im SIS zur Fahndung ausgeschrieben, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Denn der Eintrag begründet bereits einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte ein Gebrauchtwagenhändler im August 2013 nach dem Kauf eines gebrauchten Pkw der Marke Alfa Romeo fest, dass das Fahrzeug im SIS von der italienischen Polizei zur Fahndung ausgeschrieben war. Die Polizei stellte daher den Pkw nach der Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Bensheim sicher. Der Händler trat aufgrund dessen vom Kaufvertrag zurück und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 7.200 EUR.

Landgericht bejahte Rückzahlungsanspruch

Das Landgericht Ingolstadt bejahte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Denn aufgrund des SIS-Eintrags habe ein Rechtsmangel vorgelegen, der den Händler zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt habe. Gegen diese Entscheidung legte der Verkäufer Berufung ein. Er meinte, die Ausschreibung eines Fahrzeugs im SIS könne keinen Rechtsmangel begründen. Zudem liege aufgrund der Klausel im Kaufvertrag "Verkauf an Kfz-Handel wie besichtigt ohne Garantie und Gewährleistung" ein Haftungsausschluss für Rechtsmängel vor.

Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Recht zum Rücktritt wegen Rechtsmangels

Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Verkäufers zurück. Das Fahrzeug sei durch den Eintrag zur Fahndung im Schengener Informationssystem mit einem Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB behaftet gewesen. Der Gebrauchtwagenhändler sei somit gemäß § 437 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt gewesen. Es genüge bereits die Existenz eines SIS-Eintrags für die Annahme eines Rechtsmangels. Denn der damit verbundene staatliche Eingriff stelle einen den Gebrauch des Fahrzeugs nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand dar. Die Gefahr eines dauernden Entzugs oder einer dauerhaften Beeinträchtigung der Nutzung sowie ein Verschulden des Verkäufers seien nicht erforderlich.

Kein Haftungsausschluss für Rechtsmängel

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Haftung des Verkäufers nicht aufgrund der Klausel im Kaufvertrag ausgeschlossen gewesen. Denn diese habe sich nur auf Sachmängel bezogen. Die Formulierung "wie besichtigt" lege nahe, dass nur Sachmängel umfasst sein sollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 16.07.2015
    [Aktenzeichen: 44 O 1837/13]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 363Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 363

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