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Ein WEG-Verwalter darf in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung wegen der Ergreifung von Maßnahmen gegen einen Legionellenbefall den Namen des betroffenen Wohnungseigentümers mitteilen. Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt darin nicht. Dies das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Wohnungseigentümer im Jahr 2020 beim Landgericht Landshut Klage gegen die Verwalterin. Er hielt es für unzulässig, dass die Verwalterin in der Einladung zu einer Eigentümerversammlung seinen Nachnamen genannt hatte. Er sah einen Verstoß gegen die
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Nennung des Namens des Klägers in der Einladung zur Eigentümerversammlung sei gemäß Art. 6 DSGVO rechtmäßig. Denn nur so habe sichergestellt werden können, dass die eingeladenen Miteigentümer über sämtliche erforderlichen Informationen verfügten. Die Kenntnis der Namen der betroffenen Wohnungseigentümer sei wichtig, um Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen an die betroffenen Eigentümer stellen zu können. Zudem sei zu beachten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft sei.
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31757
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