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Die in den Vertragsbestimmungen von Facebook enthaltene Pflicht zur Angabe des echten Namens steht nicht im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 TMG, wonach eine anonyme oder pseudonyme Nutzung grundsätzlich ermöglicht werden müsse. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall vertrat ein Facebook-Nutzer die Meinung, dass ihm eine
Das Oberlandesgericht München entschied, dass
Facebook habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts angesichts eines weitverbreiteten sozialschädlichen Verhaltens im Internet (Cyber-Mobbing, Belästigungen, Beleidigungen, Hassrede) ein legitimes Interesse daran, bereits präventiv auf ihre Nutzer einzuwirken. Die Verpflichtung zur Verwendung des wahren Namens sei grundsätzlich geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten abzuhalten. Bei der Verwendung eines Pseudonyms liege die Hemmschwelle deutlich niedriger.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2021
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29752
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