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Werden Geldzahlungen an einen "Adepten" geleistet, damit dieser das Geld an die sogenannten "Unsterblichen" weiterleitet, so besteht eine Rückzahlungspflicht, wenn der "Adept" die Gelder für sich verwendet. Insofern ist ihm ein Betrug gemäß § 263 StGB vorzuwerfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Ehepaar "Meisterschüler" eines angeblichen "Adepten". Um etwas Gutes zu tun und somit auf dem meditativ-spirituellen Weg voranzukommen, gab das Ehepaar von Juli 2007 bis September 2013 jeweils 10 % ihres monatlichen Bruttoeinkommens an den "Adepten". Dieser sollte die Gelder an die sogenannten "Unsterblichen" weiterleiten, damit die Beträge zum Wohle der Menschheit eingesetzt werden konnten. Der "Adept" behauptete, er habe Kontakt zu den "Unsterblichen" aufnehmen und eine physische Geldübergabe vornehmen können. Tatsächlich verwendete der "Adept" die Gelder aber für sich. Nachdem das Ehepaar davon erfuhr, verlangten sie die gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt ca. 109.500 Euro zurück. Da sich der beklagte "Adept" weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Das Landgericht Kempten bejahte eine
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dem Ehepaar habe nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ein Anspruch auf
Angesichts dessen, dass das Ehepaar über Jahre die "Meisterschüler" des Beklagten waren, hielt es das Oberlandesgericht für logisch und nachvollziehbar, dass das Ehepaar die Aussagen des Beklagten glaubte. Es sei ohnehin äußerst fernliegend gewesen, so das Gericht, dass sich das Ehepaar einen derart im Metaphysischen wurzelnden, für Außenstehende kaum nachvollziehbaren Sachverhalt ausgedacht habe, nur um ihre Forderung zu begründen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22100
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